21. Jun 2024
Publikation vom 21. Juni 2024 - Installation Photovoltaikanlage, Huebstrasse 34.1, 34, 36, 8545 Rickenbach ZH, Vers.-Nr. 912, 895, 896, Grundstück-Nr. 3191, 2935, 2936, Zone: Überkommunale Kernzone
Im kantonalen Amtsblatt 2024 wurde nachstehendes Baugesuch veröffentlicht:
BG 2024-024 -
Kunz-Mörgeli Christine, Lindenackerstrasse 19, 8545 Rickenbach ZH u. Philipp-Mörgeli
Regula, Huebstrasse 36,
8545 Rickenbach ZH:
Installation Photovoltaikanlage, Huebstrasse 34.1, 34, 36, 8545 Rickenbach ZH, Vers.-Nr. 912, 895, 896, Grundstück-Nr. 3191, 2935, 2936, Zone: Überkommunale Kernzone
Die Wahrung von Ansprüchen richtet sich nach § 315 ff. des Planungs- und Baugesetzes.
§ 315 Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen. Die örtliche Baubehörde gibt dem Bauherrn nach Fristablauf und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt.
§ 316 Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt. Ist dagegen das Begehren rechtzeitig angebracht worden, sind dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist.
§ 317 Die Wahrung anderer Ansprüche richtet sich inhaltlich nach dem Privatrecht und für das Verfahren nach dem Zivilprozessrecht.
Die Pläne liegen während der Publikationsfrist in der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf.
Gemeinderat Rickenbach