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unterstützend und anerkennend

Grundstückgewinnsteuer

Depotberechnung für mutmassliche Grundstückgewinnsteuer

Eine Anfrage für die Berechnung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Verkäuferschaft
  • Name und Anschrift der anfragenden Person und Vollmacht im Falle einer Vertretung der Verkäuferschaft
  • Angabe des Grundstücks, das veräussert werden soll (Grundbuchblatt, Katasternummer, Strasse etc.)
  • Name und Anschrift der Käuferschaft
  • Verkaufspreis
  • Verkaufsdokumentation (falls vorhanden)
  • Zeitpunkt der Handänderung (angedachter oder eventuell bereits vereinbarter Termin für Grundbuchanmeldung)
  • Vertragsentwurf als Beilage

Bitte die Anfrage inklusive allfälliger Beilagen entweder per E-Mail oder schriftlich einreichen.

Berechnung des mutmasslichen Betrags der Grundstückgewinnsteuer und Sicherstellung gemäss § 69 Abs. 5 VO StG (Verordnung zum Steuergesetzt vom 1. April 1998, LS 631.11).

 

Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer

Die ausgefüllte Steuererklärung ist zusammen mit den notwendigen Belegen innert 30 Tagen nach der Handänderung an das Steueramt einzureichen.

 

Grundlagen für Grundstückgewinnsteuer

Natürliche und juristische Personen bezahlen bei der Veräusserung von Grundstücken eine Grundstückgewinnsteuer.

Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung an einem Grundstück wirken, werden ebenfalls mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert. Darunter fallen etwa die Ausübung eines Kaufrechts zugunsten eines Dritten oder die Veräusserung von mehr als der Hälfte der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft. Neben der Veräusserung untersteht auch die dauernde und wesentliche Belastung eines Grundstücks mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung gegen Entgelt der Grundstückgewinnsteuer.

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung, bei Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche.

Ebenfalls aufgeschoben wird die Grundstückgewinnsteuer bei Landumlegungen und Unternehmensumstrukturierungen sowie beim Verkauf einer dauernd selbst genutzten Liegenschaft, sofern der Erlös innert zwei Jahren in ein gleich genutztes Ersatzgrundstück in der Schweiz investiert wird.

Grundlage für die Bemessung der Grundstückgewinnsteuer ist der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung des Besitzesdauerabzuges.

Als steuerbarer Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungserlös.

Zu den Anlagekosten gehören:

  • der Erwerbspreis unter Berücksichtigung der mit dem Erwerb verbundenen Kosten (Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren und Notariatskosten)
  • die wertvermehrenden Aufwendungen (Kosten für Neubauten und Umbauten)
  • die übliche Mäklerprovision

Liegt die massgebende letzte Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, kann anstelle des Erwerbspreises der Verkehrswert vor 20 Jahren in Anrechnung gebracht werden, welcher bei einer steuerpflichtigen Veräusserung von Amtes wegen berechnet wird.

 

 

 

 

Steueramt
Gemeindesteuern

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