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unterstützend und anerkennend

Steuern bezahlen

Provisorische Rechnung

Das Steueramt versendet im ersten Quartal jedes Jahres oder bei Änderung von bestimmten Lebenssituationen (beispielsweise Zuzug, Heirat usw.) eine provisorische Rechnung (Zahlungsempfehlung) für das aktuelle Steuerjahr. Der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag basiert auf den letztbekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ist die mutmassliche Steuerschuld aufgrund Veränderungen in Ihren finanziellen Verhältnissen wie z.B. Lohnveränderungen, hohen Liegenschaftenunterhaltskosten, Erbschaft, erhebliche Verrechnungssteueransprüche etc. deutlich höher oder niedriger, können Sie mit den leeren Einzahlungsscheinen den voraussichtlich richtigen Betrag überweisen. Sie benötigen keine neue provisorische Rechnung. Falls Sie aufgrund einer deutlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse eine neue provisorische Rechnung wünschen, können Sie dies per E-Mail beantragen.

Um Fehlbuchungen zu vermeiden, bitten wir Sie für die Bezahlung der provisorischen Staats- und Gemeindesteuern die Einzahlungsscheine zu verwenden, welche Sie mit der Zahlungsempfehlung erhalten haben.

 

Definitive Rechnung

Sobald die Steuererklärung definitiv eingeschätzt ist, erhalten Steuerpflichtige die Schlussrechnung mit der Zinsabrechnung.

Um Fehlbuchungen zu vermeiden, bitten wir Sie für die Bezahlung der definitiven Staats- und Gemeindesteuern den Einzahlungsschein zu verwenden, welchen Sie mit der Schlussrechnung erhalten haben.

Falls Sie mit der definitiven Schlussrechnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innert 30 Tagen beim Steueramt schriftlich Einsprache zu erheben. Die entsprechenden Hinweise entnehmen Sie Ihrer Schlussrechnung.

 

Ratenzahlungen / Stundungen

Kann die Zahlungsfrist der definitiven Rechnung nicht eingehalten werden, kann das Steueramt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Ausstand eine Zahlungserleichterung (Ratenzahlungen oder Stundung) bewilligen.

Ratenzahlungen oder Stundungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden.

Verzugs- oder Ausgleichszinsen sind auch während der Dauer von Zahlungserleichterungen geschuldet. Können den steuerpflichtigen Personen solche Zahlungen nicht zugemutet werden oder wird die Zahlung verweigert, werden andere Bezugsmassnahmen geprüft (§ 177 StG ZH).

Solche Gesuche sind innert der 30-tägigen Zahlungsfrist nach Erhalt der Schlussrechnung zu stellen. Für provisorische Steuern ist keine formelle Stundung notwendig.

 

Zinsen

Geleistete Zahlungen vor dem 30. September des entsprechenden Steuerjahres werden zu Ihren Gunsten verzinst. Dieser Ansatz gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September des entsprechenden Steuerjahres bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.

Bei Steuerpflichtigen, denen bis am 30. Juni der Steuerperiode keine erste, provisorische Steuerrechnung zugestellt wurde, beginnt der Zinslauf erst mit dem 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Jahres.

Falls Sie Ihre Steuerschuld nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung noch nicht (vollständig) bezahlt haben, wird ein Verzugszins erhoben. Verzugszinsen werden auch erhoben, wenn Sie mit uns eine Zahlungserleichterung vereinbart haben.

Verzinsungszeitraum01.01.2008-31.12.201101.01.2012-31.12.201501.01.2016-31.12.201901.01.2020-31.12.2023ab 01.01.2024
Vergütungszins (Zins zugunsten der Steuerpflichtigen)2.0 %1.5 %0.5 %0.25 %1.0 %
Ausgleichszins (Zins zulasten der Steuerpflichtigen)2.0 %

1.5 % 

 

0.5 %0.25 %1.0 %
Verzugszins für periodische und nicht periodische Steuern4.5 %4.5 %4.5 %4.5 %4.5 %

 

Steueramt
Gemeindesteuern

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