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unterstützend und anerkennend

Steuerinventar Todesfall

Mit dem Tod einer steuerpflichtigen Person endet ihre Steuerpflicht. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todesdatum müssen die Erben eine Steuererklärung einreichen (sog. «unterjährige Steuererklärung»).

Ist die verstorbene Person verheiratet oder lebt sie in einer anerkannten Partnerschaft, wird die bestehende gemeinsame Steuerpflicht auf das Todesdatum hin beendet. Der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder der überlebende Partner/die überlebende Partnerin werden ab dem Folgetag als Einzelpersonen besteuert. Demzufolge sind im Todesjahr zwei Steuererklärungen einzureichen - eine Steuererklärung für die Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht vom 1. Januar bis und mit dem Todesdatum und eine Steuererklärung für den Zeitraum der Einzelsteuerpflicht des überlebenden Ehegatten/Ehegattin resp. des Partners/der Partnerin ab Folgetag bis zum Jahresende.

Nachdem der Tod einer Person beim Bestattungsamt gemeldet worden ist, wird das Steueramt entsprechend benachrichtigt. Das Steueramt kann in der Folge das Inventarverfahren durchführen.

Beim Steuerinventar handelt es sich insbesondere um eine Aufnahme des Vermögensbestandes des Verstorbenen/der Verstorbenen per Todestag und der Feststellung der Erben.

Im Regelfall werden Sie bereits 14 Tage nach dem Todesfall vom Steueramt angeschrieben und erhalten die folgenden Dokumente:

  • Inventarfragebogen
  • Tresoröffnungsprotokoll
  • Steuererklärung per Todestag
  • Merkblatt des kantonalen Steueramtes über «steuerrechtliche Fragen in Todesfällen (inkl. Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen»

Diese Unterlagen sind innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dem Steueramt vollständig ausgefüllt einzureichen. Kontaktieren Sie uns noch vor Ablauf dieser Frist, wenn Sie eine Fristerstreckung benötigen.

 

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