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unterstützend und anerkennend

Baugesuch (Formulare)

Das Gesetz unterscheidet zwei Bewilligungsverfahren

 

Das Anzeigeverfahren

  • Im Anzeigeverfahren (§§ 13ff BVV) werden bauliche Veränderungen von geringer Bedeutung behandelt (Vordächer, Balkone, Dachflächenfenster, Dachaufbauten, Mauern und Einfriedigungen bis 1,5 m Höhe, Reklameanlagen usw). Beim Anzeigeverfahren dürfen keine Rechte Dritter berührt werden oder es ist deren Einverständnis nachgewiesen. In speziellen Fällen kann, obwohl die Einverständnisse vorliegen, dennoch die Gemeinde ein Anzeigeverfahren in ein ordentliches Verfahren wechseln. Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren entfallen beim Anzeigeverfahren die Aussteckung und Ausschreibung des Bauvorhabens, ausser in Kernzonen und anderen Bereichen von Schutzordnungen.
  • Vorprüfungsfrist: 3 Wochen
  • Behandlugsfrist: 30 Tage

 

Das ordentliche Verfahren

  • Im ordentlichen Verfahren (§§ 309ff PBG) werden gewichtigere Bauvorhaben behandelt. Das Projekt ist auszustecken und wird ausgeschrieben. Die Pläne liegen während 20 Tagen zur Einsichtnahme bei der Gemeindeverwaltung auf. Während dieser Frist können beim Bausekretariat Begehren zur Zustellung des Baurechtsentscheides eingereicht werden (damit wird das Rekursrecht offengehalten). Parallel zur öffentlichen Auflage erfolgt die Prüfung des Baugesuches durch den Bauberater, den Feuerschauer und - sofern erforderlich - durch die kantonalen Amtsstellen. Sobald die notwendigen Beurteilungen vorliegen, wird das Baugesuch vom Gemeinderat behandelt.
  • Bauvorhaben die im Ordentliche Verfahren zu bewilligen sind, müssen publiziert und ausgesteckt werden.
  • Vorprüfungsfrist: 3 Wochen
  • Publikation, Aktenauflage und Aussteckung: 20 Tage
  • Während dieser Frist kann das Bauvorhaben von jedem/jeder Interessierten eingesehen und der Baurechtsentscheid angefordert werden.
  • Behandlungsfrist: 2 – 4 Monate
  • Rechtskraft Bewilligung: 30 Tage ab Zustellung + Postweg

Links extern

Bauamt
Baubewilligung, Raumplanung

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