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unterstützend und anerkennend

Hundekontrolle

 

Registrierung

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde innert 10 Tagen nach Übernahme bei der Gemeinde anzumelden und von einem Tierarzt in der schweizerischen Hundedatenbank AMICUS registrieren zu lassen. Allfällige Mutationen wie Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes müssen ebenso innert 10 Tagen der Gemeinde gemeldet werden.

 

Sofern Sie noch nie einen Hund gehalten haben, melden Sie sich zuerst bei der Einwohnerkontrolle. Wir werden Ihnen ein Benutzerprofil im AMICUS erstellen. Erst danach können Sie einen Termin beim Tierarzt vereinbaren um den Hund im AMICUS zu registrieren.

 

Jährliche Hundeabgaben

Die jährlichen Ab­gabe an die Gemeinde, die im Volksmund "Hundesteuer" genannt wird, ist jeweils bis Ende März fällig. In der Gemeinde Rickenbach beträgt die Hundesteuer pro Hund CHF 120.00.

 

Eine Reduktion auf die Hälfte der Abgabe wird gewährt, sofern:

1. die Hundehaltung nach dem 30. Juni beginnt

2. der Hund erst nach dem 30. Juni das Alter von drei Monaten erreicht.

 

Rückerstattungen zur Hälfte erfolgen nur bei Tod des Hundes vor dem 30. Juni und sofern kein neuer Hund angeschafft wird. Eine Befreiung von der Abgabe wird – sofern die not­wendigen Belege vorgelegt werden – für Diensthunde der Polizei, des Militärs und der Grenzwacht sowie für anerkannte Blindenhunde, Begleit­ und Hilfshunde gewährt. Ebenso ist für Nutzhunde wie Schweiss­ und Rettungshunde eine Befreiung möglich, wenn damit ein öffentliches Interesse verbunden ist.

 

Obligatorische Haftpflichtversicherung

Hundehalterinnen und Hundehalter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. abschliessen, welche die Hundehaltung umfasst.

 

Hundekurse

Hundehalterinnen und Hundehalter müssen sich vor dem Kauf eines Hundes, über folgenden Link informieren, welche Kurse zu absolvieren sind.

 

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand

Seit dem 1. Januar 2023 gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird dabei eine Zone von bis zu 50 Metern Distanz zum Wald definiert. Von dieser Leinenpflicht ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung (nur während einer Ausbildungssequenz). Für Hundeplätze im Wald und an Waldrändern bedeutet die Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit, dass die Hunde auf dem Hundeplatz während der Zeit vom 1. April bis am 31. Juli an der Leine zu führen sind oder der Hundeplatz so eingezäunt werden muss, dass kein Hund vom Hundeplatz entweichen kann.

Sicherheit
Gemeindesteuern, Tiere

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