«Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.»
Die Sozialhilfe sichert die Existenz bedürftiger Personen, fördert ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und gewährleistet die soziale sowie berufliche Integration. Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet oder mit eigenen Mitteln nicht genügend für sich und seine Familie aufzukommen vermag, kann um Gewährung von Sozialhilfe nachsuchen.
Die Bestandteile des sozialen Existenzminimums bilden:
- der Lebensunterhalt (pauschalisiert nach Anzahl Personen im Haushalt)
- die Wohnkosten inkl. Nebenkosten (Mietzins)
- die medizinische Grundversorgung (nur KVG)
Um einen Antrag stellen zu können, bedarf es zunächst einem persönlichen oder telefonischen Gespräch mit dem Sozialamt. Darin wird festgestellt ob grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage besteht. Ist dies der Fall wird der Antrag der bedürftigen Person ausgehändigt oder zugeschickt. Sobald der Antrag mit den angeforderten Unterlagen beim Sozialamt eintritt, wird er geprüft und in der nächsten Gemeinderatssitzungen besprochen. Danach erfolgt eine zeitnahe Rückmeldung an die antragsstellende Partei.
Gemeindespezifische Regelsätze für Mietzinse
In der Gemeinde Rickenbach gelten folgende Maximalwerte:
Jugendliche/junge Erwachsene, CHF 600.--
- 1 Person, CHF 1'000.00
- 2 Personen, CHF 1'400.00
- 3 Personen, CHF 1'600.00
- 4 Personen, CHF 1'800.00
- 5 Personen, CHF 2'000.00
- 6 Personen und mehr, CHF 2'200.00
Hilfreiches Berechnungstool
Der Kanton Zürich bietet einen Armutsrechner für eine Selbstbeurteilung an. Dieser kann auch für die Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Sozialhilfe verwendet werden.